Rechtsanwalt Huerth - Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt Wöllert

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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In Kooperation mit
Elke H.Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin
Oberländer Ufer 150 A
50968 Köln

 


 

Zulassung/Aufsichtsbehörde 
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln

Garantie

 

Viele Autokäufer meinen, der Verkäufer habe Ihnen eine Garantie auf die Mangelfreiheit des gekauften Autos gegeben. In vielen Fällen handelt es sich jedoch nicht um eine Garantieerklärung, sondern nur um die gesetzliche Gewährleistung.

Die genauen Einzelheiten können wir nur nach Einsicht in Ihren schriftlichen Kaufvertrag erkennen. In diesem Zusammenhang müssen wir vorsichtshalber erwähnen, daß auch mündliche Vereinbarungen über den Kauf des Autos Kaufverträge sind. Wir haben über die Jahre immer wieder Mandanten in unserer Kanzlei beraten, die anfänglich meinten, sie hätten keinen Kaufvertrag geschlossen und seien damit rechtlos. Dies ist allerdings nicht der Fall. Auch der mündliche Vertrag "beeinhaltet" für den Verkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Im Gesetz ist vorgesehen, daß der Verkäufer die Ware frei von Sachmängeln an den Käufer zu übergeben hat. Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer vorrangig einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form von Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung. Er muss den Verkäufer unter Fristsetzung entsprechend auffordern. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann der Käufer vom Vertag zurücktreten.

Auch müssen wir aus der beruflichen Erfahrung heraus auf etwas hinweisen. Bei vielen Käufern ist die Meinung verbreitet, er könne ohnehin binnen zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages durch Widerruf davon Abstand nehmen, egal ob ein Mangel am Auto vorliegt oder nicht. Dies ist allerdings nicht der Fall. Der Widerruf ist grundsätzlich nur bei Fernabsatzgeschäften möglich, z. B. dann, wenn der Käufer das Fahrzeug über das Internet erworben hat. Die Einzelfälle können wir hier nicht alle konkret darstellen. Hier sollten Sie zu Ihrem persönlichen Fall immer fachlichen Rat einholen.

Grundsätzlich können Sie also nur vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer den Sachmangel nicht behebt oder keinen Ersatz beschaffen kann. Das Gesetz bietet allerdings noch weitere Möglichkeiten, nämlich dann, wenn der Verkäufer Sie arlistig getäuscht hat. Bei dieser Fallkonstellation argumentieren Verkäufer von Gebrauchtwagen bisweilen damit, daß sie z.B. von einem Unfall des Fahrzeuges nichts gewußt hätten. Gleichwohl ist es indes so, daß oftmals die Frage des Käufers nach Unfallfreiheit der Verkäufer diese mit einem "Ja" beantwortet hat. In einem solchem Fall ist der Bundesgerichtshof käuferfreundlich. Danach handelt der Verkäufer bereits arglistig, wenn er trotz Unkenntnis ohne tatsächliche Grundlagen unrichtige Angaben "ins Blaue hinein macht".

Unabhängig davon stellt die Unfallfreiheit auch einen Sachmangel dar, nämlich wenn sie vertraglich vereinbart ist. Diese Vereinbarung kann auch mündlich getroffen worden sein.

Der Käufer des Autos oder überhaupt eines Fahrzeuges kann im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch Aufwendungen vom Verkäufer ersetzt verlangen, die er nach Kauf z. B. für Zusatzausstattung getätigt hat.

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